Ihr Traktor im Recht
Ihr Traktor im Recht
Wir stellen hier nach und nach rechtliche Hinweise ein, deren Kenntnis für jeden Taktorhalter und -fahrer wichtig sind. Ihre Beachtung erspart Ärger mit Polizei und Behörden.

Die jeweiligen Vorschriften sind hier von mir kurz für Sie zusammen gefasst, damit Sie eine schnelle und prägnante Übersicht erhalten. Die Beiträge beziehen sich ausschließlich auf offizielle Quellen, da ich von Diskussionsforen, in denen oft nur leeres Stroh gedroschen wird, nichts halte. Die Quellen sind selbstverständlich verlinkt.

Die Ausarbeitung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und schon gar nicht auf Rechtsverbindlichkeit sondern soll Ihnen nur als Information dienen. Bei Fragen zu Ihrem Traktor kontaktieren Sie bitte Ihren TÜV.

!

Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen

  1. § 22a StVZO - Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
    Die hier aufgelisteten Einrichtungen, egal ob an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen angebracht, müssen eine Bauartgenehmigung besitzen.
    Darunter zählen neben vielen anderen Teilen auch praktisch alle Beleuchtungseinrichtungen an Ihrem Traktor.
    Fahrzeugteile, die eine Bauartgenehmigung besitzen müssen, dürfen im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie das vorgeschriebene Prützeichen besitzen (Ausnahmen sind genau aufgezählt).
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__22a.html
  2. § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    Hier steht noch einmal explizid, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten (Prüfzeichen) lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Weiterhin wird hier erläutert, wie diese Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein müssen. Es wird auch genau auf die Beschaffenheit von Warnanstrichen, Wanrschilder und Leuchtenträger eingegangen.
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__49a.html
  3. In den folgenden Paragrafen wird auf die Anbringung usw.  der einzelnen Beleuchtungseinrichtungen eingegangen
    § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__50.html
    § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__51.html
    § 51a Seitliche Kenntlichmachung
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__51a.html
    § 51b Umrißleuchten
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__51b.html
    § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__51c.html
    § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__52.html
    § 52a Rückfahrscheinwerfer
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__52a.html
    § 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__53.html
    § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__53a.html
    § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__53b.html
    § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__54.html
  4. § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
    Hier sind unglaublich viele Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO aufgezählt. Die wichtigste für den Bereich Prüfzeichen lautet sinngemäß: Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53a Abs. 1 -, müssen nicht mit einem Prüfzeichen versehen sein, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    Das heißt im Umkehrschluß,  dass alle lichttechnischen Einrichtungen von Fahrzeugem die ab dem 01.01.1954 in den Verkehr gekommen sind, ein Prüfzeichen haben müssen.
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__72.html
  5. Aussehen des Prüfzeichens
    In § 7 der Fahrzeugteileverordnung ist genau angegeben, wie das Prüfzeichen aussehen muß.
    Für lichttechnische Einrichtungen besteht das Prüfzeichen aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen.
    Der Kennbuchstabe K steht dabei für lichttechnische Einrichtungen

    http://www.gesetze-im-internet.de/fztv/__7.html

    Seit einigen Jahren sind die "europäischen" Genehmigungszeichen zu verwenden. Dieses Prüfzeichen sieht so aus: 

    Dainter stehen noch einige Buchstaben und Zahlen, deren Bedeutung genau vorgegeben ist und den Fachmann weitere Einzelheiten erkennen lassen. Die Zahlen nach dem E bedeuten:
    1= Deutschland 2=Frankreich 3=Italien 4=Niederlande usw.
    Genaueres ist nachzulesen in der ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger hier:
    http://www.bmvbs.de/static/ECE/R-48-Beleuchtung-Lichtsignaleinrich-tungen-Kfz.pdf
    Weist Ihre Beleuchtungseinrichtung dieses Prüf- oder Genehmigungszeichen nicht auf, darf sie in Deutschland nicht verwendet werden (Ausnahme: vor 1954).
  6. Weitere Links
    Wer es ganz umfangreich haben will, dem ist die 91-seitige konstenlose Download-Broschüre von DEKRA zu empfehlen:
    http://www.dekra.de/de/c/document_library/get_file?uuid=56ee1f34-a2d5-42eb-b7e5-35b9536937b9&groupId=10100

    Bußgeldkatalog lichtteschnische Einrichtungen
    http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_76.php
    Dabei ist das Bußgeld eher zu vernachlässigen. Problematisch wir es erst dann, wenn der TÜV oder DEKRA den Traktor nicht abnimmt.
!